Übersicht über Wohnformen im Alter
Seite 3 von 6 |


3.4. Übersicht über Kosten bei den verschiedenen Wohnformen im Alter
3.4.1. Pflegestufen und Leistungen der Pflegekassen
Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten alle Bundesbürgerinnen und -bürger, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) in erheblichem Maße Hilfe bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss mindestens für die Dauer von sechs Monaten bestehen. Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit.
- Pflegestufe I: Erheblich pflegebedürftig ist, wer bei Tätigkeiten aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen) benötigt. Insgesamt muss der Zeitaufwand eineinhalb Stunden pro Tag betragen. Dabei hat der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund zu stehen. Diese Bestimmung gilt für alle Pflegestufen.
- Pflegestufe II: Schwer pflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand beträgt hier mindestens drei Stunden.
- Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand beträgt hier mindestens vier Stunden. Die Pflegeversicherung tritt ein, wenn der medizinische Dienst eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der o. g. Pflegestufen anerkannt hat. Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) und danach, ob ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Bei ambulanter und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder freiwillige Pflege und Betreuung. Bei teil- und vollstationärer Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen). Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
- Pflegesachleistung: Laut SGB XI § 36 des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) erhalten Pflegebedürftige, die in ihrem oder einem anderen Haushalt, in dem sie aufgenommen sind, gepflegt werden, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (ambulante Pflegehilfe). Die Leistungen werden durch Personen, die über einen entsprechenden Vertrag mit der Pflegekasse verfügen, erbracht und abgerechnet.
- Pflegegeldleistung: Laut §37 können die Pflegebedürftigen alternativ anstelle der ambulanten Pflege auch ein Pflegegeld direkt erhalten (die Summe liegt deutlich unter dem Satz, der bei den Sachleistungen erstattet wird). Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass sie mit dem Pflegegeld den erforderlichen Umfang an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sicherstellen (z.B. durch Angehörige).
Abbildung 4: Monatliche Pflegeleistungen heute und in Zukunft

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit empirica
3.4.2. Kosten im stationären Pflegeheim und bei Wohnangeboten in Kombination mit ambulanter Pflege
In den letzten Jahren sind die Heimkosten in den stationären Pflegeheimen stark gestiegen. Da die Kosten, die die Pflegekasse übernimmt, konstant geblieben sind, ist der Eigenanteil bzw. der Teil, der über die Sozialhilfe finanziert werden muss (vgl. Abbildung 5), gestiegen.
Abbildung 5: Kosten im Pflegeheim

Quelle: Statistisches Bundesamt sowie Angaben der Barmer Ersatzkasse empirica
Angesichts der Einrichtungsvielfalt bei den verschiedenen Wohneinrichtungen in Kombination mit ambulanter Pflege variiert die Preisspanne erheblich (vgl. Abbildung 6). In Abbildung 6 sind Servicegrundpauschalen angegeben, bei denen es sich um eine Vergütung für das Vorhalten von Betreuungspersonen bzw. für Grundleistungen handelt. Bei den Wohnstiften (bzw. Seniorenresidenzen) werden Gesamtpensionspreise erhoben. In der Regel handelt es sich um Heimverträge, wobei der Gesamtpensionspreis auch eine Grundversorgung (z.B. Mittagessen, Wohnungsreinigung etc.) umfasst. Bei dem Preisvergleich ist zu berücksichtigen, dass die Ausstattung der Häuser sehr unterschiedlich ist (z.B. bei Wohnstiften mit Schwimmbad, Bibliothek etc.). Darüber hinaus unterscheiden sich die Wohnangebote auch bzgl. der bereitgestellten Dienstleistungen.
Abbildung 6: Preise für frei finanzierte Wohnungen im Betreuten Wohnen/Service-Wohnen sowie Wohnstiften - Fertigstellung 2000 bis 2006

Quelle: empirica-Datenbank 2006
Seite 3 von 6 |

